1. Geltung der Bedingungen
Alle Vertragsbeziehungen zwischen der Boat Solutions GmbH (im Folgenden: Werft) und dem Kunden sowie alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn die Werft diese zuvor schriftlich anerkannt hat.
2. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen
1 Steht ein Boot, welches Gegenstand eines Auftrags des Kunden ist, nicht im Alleineigentum des Kunden, hat der Kunde die Werft darauf bei Vertragsschluss unaufgefordert schriftlich hinzuweisen. Der Kunde hat die Werft auch über nachträgliche Änderungen des Eigentums oder Schiffsregisters unverzüglich in Textform zu informieren.
2 Die Werft behält sich das Eigentum an der Kaufsache bzw. der gelieferten Waren/Werke bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. der vereinbarten Vergütung vor. Soweit Teile von der Werft geliefert oder von ihr in ein Boot des Kunden eingebaut werden, verbleiben diese im Eigentum der Werft (im Folgenden: Vorbehaltsware). Gleiches gilt, soweit Teile von der Werft geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut werden, sofern sie nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile des Bootes anzusehen sind.
3 Die Werft ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
4 Geht das Eigentum der Werft an verkauften oder verarbeiteten Teilen infolge des Einbaus unter, erhält die Werft ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Sache zu den anderen Gegenständen.
5 Der Kunde tritt schon jetzt die aus der Veräußerung des Bootes entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an die Werft ab. Die Werft nimmt die Abtretung an. Stattdessen und nach ihrer Wahl ist die Werft auch berechtigt, unter Vorbehalt gelieferte Ware zu demontieren.
6 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Werft unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit die Werft Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Werft die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
7 Der Kunde darf Vorbehaltsware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne Zustimmung der Werft veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Werft ab. Die Werft nimmt diese Abtretung an.
8 Die Werft verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt der Werft.
3. Gewährleistung
1 Alle Gewährleistungsansprüche an Kaufsachen oder Werkleistungen sind vom Kunden in Textform anzuzeigen.
2 Das Wahlrecht zur Beseitigung eines Mangels oder zur Nachlieferung einer mangelfreien Sache steht der Werft zu. Die Werft ist berechtigt bis zu 3 erfolglose Versuche einer Nachbesserung oder Nachlieferung vorzunehmen. Erst danach kann der Kunde nach seiner Wahl den mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Die letztgenannten Rechte stehen dem Kunden jedoch mit Ausnahme der Minderung nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist.
3 Die Werft ist berechtigt, Gewährleistung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
4 Ist der Kunde kein Verbraucher, beträgt bei neuen Gegenständen die Gewährleistungsfrist 12 Monate, bei gebrauchten Gegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Gegenständen 12 Monate. Im Übrigen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
5 Erfüllungsort für alle Gewährleistungsansprüche ist der Sitz der Werft in Utting am Ammersee. Der Kunde hat das Kaufobjekt oder Werk auf eigene Gefahr zum Erfüllungsort zu verbringen.
4. Erfüllungsort
1 Es besteht grundsätzlich Holschuld. Wird davon abweichend der Versand vereinbart, so geht die Gefahr des Versandgegenstands mit Übergabe an den Spediteur oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Kunden über. Bei Reparatur‐ oder Umbauarbeiten hat der Kunde das Boot auf seine Kosten bei der Werft abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Wird davon abweichend der Versand des Bootes vereinbart, so geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Kunden über.
5. Haftung
1 Die Werft haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit sie einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen hat, in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit ansonsten zwingend gesetzlich vorgeschrieben.
2 Sofern wesentliche Pflichten aus dem Vertrag betroffen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet, ist die Haftung der Werft bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3 Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
4 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter der Werft.
5 Boote, die sich im Lager der Werft oder bei der Werft in Reparatur befinden, sind für die Dauer des Aufenthalts in der Werft nicht versichert. Die Werft empfiehlt den Abschluss einer diesbezüglichen Kaskoversicherung.
6. Zurückbehaltungs- und Verwertungsrechte bei Einlagerung
1 Bei Booten, die sich im Winterlager befinden, kann die Werft die Herausgabe des Bootes verweigern, solange die für das Winterlager angefallene Gebühr oder eine anderweitige Forderung der Werft nicht bezahlt ist.
2 Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung der Gebühr für die Einlagerung in Verzug und leistet er auch auf zweimalige Mahnung nicht, ist die Werft zur Verwertung des Bootes berechtigt. Der Verwertungserlös abzüglich der Kosten der Verwertung und eventueller Forderungen der Werft steht dem Eigentümer zu.
3 Ist nach Einschätzung der Werft mit der Verwertung kein Erlös zu erzielen, ist die Werft berechtigt das Boot auf Kosten des Eigentümers entsorgen zu lassen.
7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‐rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Werft. Die Werft ist auch berechtigt am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.
2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts.